- Sie blicken in den Ausweis des Geflüchteten. Wenn dort steht: „Arbeitsaufnahme ist gestattet“, dann können Sie direkt ein Arbeits-, Praktikums- oder Ausbildungs-Verhältnis beginnen. Wenn etwas anderes dort steht, muss der Geflüchtete eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Das ist ganz einfach: Es gibt dafür ein Formular, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam ausfüllen, und vom Arbeitnehmer bei der Ausländerbehörde abgegeben werden muss. Nach 2-3 Wochen kommt die Antwort per Post – fast immer positiv. (Dieses Formular bekommen die Geflüchteten von der Ausländerbehörde direkt oder bei ihrem Betreuer/ Fallmanager.) Wenn Sie weitere Fragen haben: Die Arbeitsagentur hat einen Arbeitgeber-Service (0800 4 5555 20). Sie erreichen dann direkt die örtlich zuständige Agentur für Arbeit.
Bei der Beschäftigung Geflüchteter, sind Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen, ob eine Arbeitserlaubnis vorliegt und sie müssen für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltspapiers aufbewahren. Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 Aufenthaltsgesetz: Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den aktuellen Status zu kennen, die aktuellen Ausweis Papiere müssen immer vorliegen. (Die Deadline der Fristen sollte sich der Arbeitgeber 4 Wochen vorher auf Termin legen.) Den Abbruch der Ausbildung (bei Ausbildungsduldung) muss der Betrieb innerhalb von 7 Tagen der Ausländerbehörde melden. (Lassen Sie sich zu Beginn von Geflüchteten den Kontakt des Ansprechpartners bei der Ausländerbehörde geben.) - Stellen Sie die Geflüchteten für ein Praktikum ein (2 Wochen oder 6 Wochen, z.B. in drei verschiedenen Bereichen jeweils 2 Wochen, max. 3 Monate unentgeltlich), dann können Sie sich entscheiden, ob Sie sie in die Beschäftigung, in die Ausbildung oder in eine Einstiegsqualifizierung übernehmen. Dabei können Sie bei der Arbeitsagentur für den Praktikanten die Haftpflichtversicherung und Fahrtkosten über eine „MAG“, Maßnahme für Arbeitgeber abdecken.
- Wenn Sie Geflüchtete in die Ausbildung nehmen, sollte die Geflüchteten direkt bei ihrem Fallmanager im Jobcenter bzw. bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Ausbildungsbegleitende Hilfen, ABH (Nachhilfeunterricht, Einzel-Coaching am Abend) stellen.
- Wenn Sie Geflüchtete noch nicht direkt in die Ausbildung nehmen möchten, weil Ihr Deutsch noch nicht ausreichend ist, dann entscheiden Sie sich für die Einstiegs-Qualifizierung, EG. Dabei geht der Geflüchtete genau wie in der Ausbildung zur Berufsschule. Die EQ ist eine Maßnahme von 6 oder 12 Monaten von der Agentur für Arbeit / Jobcenter. Sie tragen die Sach- u. Personalkosten der EQ sowie den Beitrag an die Berufsgenossenschaft. Sie können auch einen Antrag auf EQ-Zuschuss stellen: 231 Euro plus Sozialversicherungszuschuss.
- Wenn die Einarbeitung bei einem Beschäftigungsverhältnis über das normale Maß hinausgeht, können Sie einen Eingliederungs-Zuschuss nach SGB III für eine Beschäftigung (nicht für eine Ausbildung oder ein Praktikum) bei der Arbeitsagentur beantragen (Arbeitgeber-Service, 0800 4 5555 20) stellen bzw. beim Fallmanager des Jobcenters (die Geflüchteten haben den Kontakt) einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsmarkt nach SGBII §16e beantragen.
- Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses sollten Sie mit den Geflüchteten über die Regeln bzgl. Pünktlichkeit, Krankheitsmeldung, Gründe für Arbeitsausfall sprechen. Am besten bereiten Sie eine Liste mit wichtigen Regeln vor und gehen Sie diese gemeinsam durch. Fragen Sie nach, ob alles verstanden wurde. Geflüchtete haben oft andere Gewichtungen in ihren Prioritäten. Z.B. steht bei vielen die Familie über allem. Das kann bedeuten, dass ein Krankheitsfall in der Familie dem Arbeitnehmer erschwert, zur Arbeit zu gehen. Die möglichen Gründe für einen Arbeitsausfall sollten Sie zu Beginn präzise klären.
- Bedenken Sie, dass die Geflüchteten durch schlechte Nachrichten von Amt, Behörde oder aus der Heimat aus der Bahn geworfen werden können. Die meisten haben furchtbare Erlebnisse im Krieg und auf der Flucht erfahren. Mit diesen Erlebnissen leben und arbeiten sie hier. Jedoch kann ein Trauma wieder aufbrechen, wenn sie große Enttäuschungen erfahren.
- Ermutigen Sie die Kollegen, den neuen Mitarbeitern zu helfen und ihnen ein angenehmes Betriebsklima spüren zu lassen. Für größere Unternehmen bietet sich ein Paten-Programm an. Der Pate, der dem Geflüchteten etwas zur Seite steht, kann eine gewisse Wertschätzung vom Arbeitgeber dafür erwarten.
- Empfehlen Sie den Geflüchteten, alles nachzufragen, was sie nicht verstanden haben. Schenken Sie ihnen zum Arbeitsbeginn ein Oktav-Heft für alle neuen Worte und Fachausdrücke, die er bei der Arbeit hört. Und motivieren Sie Ihre Kollegen, ihnen neue Worte in dieses Heft zu schreiben.
- Motivieren Sie die Geflüchteten, sich auch in ihrer Privatzeit mit Deutschen zu verabreden, einem deutschen Verein beizutreten z.B. für Sport, Freiwillige Feuerwehr, Musik etc.. Vermitteln Sie ihnen, dass sie von dem praktizierten Deutsch auf ihrer Arbeit profitieren und dass deutsche Kontakte auch sehr wichtig für das Finden einer Wohnung oder Arbeitsstelle sind.
Unternehmen und Geflüchtete haben eins gemeinsam: Mut
Ein Unternehmen plant und geht Verträge ein, im Wissen von Unsicherheiten in Fragen der Konkurrenz, der möglich eingeführten Zölle, der politischen Entscheidungen und der Mitarbeiter-Treue. Die Geflüchteten verlassen Ihre Heimat und Familien mit einem sehr hohen Risiko, die Flucht nicht zu überleben. In der Sahara sterben weit mehr auf der Flucht als im Mittelmeer.
Und wenn ein Unternehmen Geflüchtete einstellt, die keine Aufenthaltserlaubnis haben, die noch in der Duldung oder noch im Klageverfahren sind, hat es eine gute Chance, die Menschen auf Dauer zu behalten. 30 % der negativen Asyl-Bescheide erweisen sich im Laufe des Klageverfahrens als unrechtmäßig. Und viele Geflüchtete werden trotz eines negativen Asyl-Bescheids nicht abgeschoben auf Grund von dringend humanitären Gründen (z.B. dem christl. Glauben) oder einer begonnenen Berufsausbildung. Eine Abschiebung ist nicht möglich, wenn sie eine Menschrechtsverletzung zur Folge hätte oder wenn im Zielstaat für den Asylsuchenden eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.